Häufige gestellte Fragen

Aktuell

Seit dem 1.1.2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Aus den drei Pflegestufen wurden nun fünf Pflegegrade geschaffen.

Mit der Änderung wurde auch die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) grundlegend verändert.
Im Neuen Begutachtung Assessment (NBA)  werden nicht mehr Minuten gesammelt sondern Punkte.

Es wird nun unterscheiden zwischen

  • selbstständig,
  • überwiegend selbstständig,
  • überwiegend unselbstständig und
  • unselbstständig

 

Pflegewohngeld ist ein Anspruch des Bewohners; nach Bewilligung wird die Leistung jedoch an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt. Vermögen – dazu gehören auch Vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Schenkungsrückforderungen-ist zur Deckung der Heimkosten zu verwenden.

Folgende Beträge sind aber geschont:

 für Alleinstehendefür Ehegatten
Schonbetrag10.000 €15.000 €

In der Regel stellt die Pflegeeinrichtung den Antrag zum Pflegewohngeld. Den Nachweis über die finanzielle Situation erbringt die Bewohner*in oder die Betreuer*in als Ergänzung zum Antrag.  

Belege über die Einkommenssituation müssen in Kopie beigefügt werden.

Der Nachweis über die Einkommenssituation erübrigt sich, wenn beim Sozialhilfeträger bereits ein Antrag auf Übernahme der Heimkosten, mit den entsprechenden Vermögensnachweisen, gestellt wurde.

Muss ich mich als Betreuer*in  zusätzlich versichern?

Von der Betreuer*in wird erwartet, dass sie Sorgfalt bei der Betreuertätigkeit ausübt. Trotz aller Sorgfalt können Termine versäumt werden oder Vorschriften unbeachtet bleiben, die zu einem finanziellen Nachteil für den Betreuten führen können. Wird der Betreuer*in ein Verschulden nachgewiesen, ist sie der betreuten Person gegenüber schadensersatzpflichtig. Daher sollte sie  gegen Haftungsansprüche versichert sein.

Neuerdings sind alle ehrenamtlichen Betreuer*innen  automatisch bei Betreuerbestellung gegen Vermögensschäden über das Land Nordrhein - Westfalen versichert. Informieren Sie bei Vermögensschäden sofort das Betreuungsgericht. Darüber hinaus ist jede ehrenamtliche Betreuer*in über die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei versichert. Sollten sie in Ausübung ihres Amtes als Betreuer*in bei einem Unfall einen Personenschaden erleiden wenden Sie sich sofort an das Betreuungsgericht.

Warum muss mein Betreuter Gerichtskosten zahlen?

Das Gericht stellt dem „vermögendem“ Betreuten Gebühren und Auslagen des Betreuungsgerichtes in Rechnung.

Die Mindestgerichtskosten von 50,00 € werden nur erhoben,

  • wenn nach Abzug von 25.000 € das Vermögen des Betreuten mehr als 25.000 €  - 75.000 € beträgt ,
  • wenn er darüber hinaus ein Jahreseinkommen von mindestens 1.000 € hat.

Zum Vermögen zählen auch sog. Vermögenswerte, wie etwa der Wert eines „angemessenen Hausgrundstückes“ (Verkehrswert).

Berechnung der Kosten:

Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 € für jede angefangenen 5.000 € Vermögen erhoben (§92 Abs.1 KostO). Bei Hausgrundstücken ist der Verkehrswert die Berechnungsgrundlage

Berechnungsbeispiel:

Bei 25.000 € Vermögen fällt eine Gebühr von 25 € an. Hinzu kommen noch die Kosten für Auslagen des Gerichtes. Das ist beispielsweise das Honorar für den Sachverständigen und den Verfahrenspfleger, die Reisekosten des Richters sowie Portokosten und Schreibauslagen (nach §137 KostO für die ersten 50 Seiten je 0,50 € pro Seite, danach 0,15 € pro Seite).

Rechtliche Betreuung

Eine Rechtliche Betreuung können Erwachsene erhalten, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Dazu bekommen sie vom Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht) eine) rechtliche Betreuer*in  zur Seite gestellt. Mit ihrer Hilfe soll der Betroffene in der Lage sein, Anträge zu stellen, Geldgeschäfte zu erledigen, Verträge abzuschließen oder zu kündigen, Dadurch können Betroffene ihre Grundrechte wahren und auch mit ihren Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes Leben führen.

Es gibt zwei Wege zu einer rechtlichen Betreuung

1. Weg: Die betroffene Person stellt beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Anordnung einer rechtlichen Betreuung.
2. Weg: Ein Angehöriger, Nachbar, Freund oder Arzt in einem Krankenhaus regt das zuständige Betreuungsgericht an, eine Betreuung anzuordnen. 

Voraussetzung für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung kann eine psychische Krankheit und/oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein. Sie muss dazu führen, dass sich der Betroffene nicht mehr ausreichend um seine rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann. Dazu gehören der Abschluss eines Vertrages, die Beantragung von Sozialleistungen oder eine Entscheidung über eine medizinische Behandlung.

Die Grundlagen für die Rechtliche Betreuung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 1896)

Nachdem der Antrag oder die Anregung auf Anordnung einer rechtlichen Betreuung beim Amtsgericht – Betreuungsgericht eingegangen ist, prüft das Gericht, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese erfüllt, beauftragt das Gericht die Betreuungsbehörde mit der Erstellung eines Sachberichts (Sozialgutachtens). Nach Eingang des Sachberichts wird ein medizinischer Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Liegen der Sachbericht und das Gutachtem dem Gericht vor, muss zum Abschluss des Verfahrens noch ein Gespräch zwischen der betroffenen Person und der/dem zuständigen Richter*in (Anhörung) erfolgen.
Am Ende der Anhörung wird der Beschluss des Gerichts verkündet.

Eine rechtliche Betreuung führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit.

Die betreute Person kann und darf weiterhin Verträge aller Art abschließen.

Die Betreuer*in vertritt die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich. Auch die Betreuer*in darf und soll Verträge abschließen, wenn die betreute Person sie darum bittet oder dies nicht (mehr) selber kann.
Das Betreuungsgericht ordnet die sogenannten Aufgabenkreise an. Innerhalb dieser vertritt die Betreuer*in die betreute Person.

Nein, die Betreuer*in kann nur in den festgelegten Aufgabenkreisen Entscheidungen treffen. Das kann sie nur, wenn die betreute Person dies wünscht oder nicht mehr kann.
Die Betreuer*in kann zum Beispiel nicht alleine entscheiden, ob die Wohnung aufgelöst oder eine schwere risikoreise Operation durchgeführt wird. Dafür benötig sie vom Betreuungsgericht eine besondere Genehmigung.

Die Betreuungsvereine in Dortmund beraten seit 1993 ehrenamtliche Betreuer*innen. Seit 2003 im gemeinsamen Büro der Beratungs-. – Informations- und ServiceStelle kurz: BISS
Auch die Betreuungsbehörde der Stadt Dortmund und das Betreuungsgericht beraten  ehrenamtliche Betreuer*innen.

Ehrenamt

Ja, die BISS bietet sechs Einführungs- und vier Fortbildungsveranstaltungen im Jahr an.

Terminübersicht

Ein Vermögensverzeichnis ist ein Vordruck, der vom Betreuungsgericht zugeschickt oder ausgehändigt wird. Zum Stichtag muss die Betreuer*in dieses ausfüllen.

In diesem Verzeichnis werden alle Einnahmen, Vermögensbestände, Ausgaben und Schulden verzeichnet. 

Die Betreuungsvereine in Dortmund beraten seit 1993 ehrenamtliche Betreuer*innen. Seit 2003 im gemeinsamen Büro der Beratungs-. – Informations- und ServiceStelle kurz: BISS

Auch die Betreuungsbehörde der Stadt Dortmund und das Betreuungsgericht beraten ehrenamtliche Betreuer*innen.

Vorsorgevollmacht

Wenn jemand keine Vollmacht ausgestellt hat und irgendwann in die Situation kommt, dass er seine Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Anträge, Mietangelegenheiten oder die Organisation seiner ärztlichen Behandlung nicht mehr regeln kann, bestellt das Amtsgericht auf Antrag oder Anregung eine rechtliche Betreuer*in.

Das können Sie selbst festlegen.

Sie können den Eintritt der Gültigkeit zum Beispiel an eine Bedingung knüpfen und festlegen, dass deren Eintritt von einem Arzt bestätigt werden muss. Allerdings macht eine solche Vollmacht im Alltag oft Schwierigkeiten, weil der Eintritt der Bedingung unter Umständen unterschiedlich ausgelegt werden kann.

Besser ist daher die sofortige Gültigkeit der Vollmacht. Im Innenverhältnis regeln Sie mit dem Bevollmächtigten, ab wann die Vollmacht genutzt werden soll.

Sie sollten auch festlegen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gültig bleibt. Die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses kann dadurch erheblich erleichtert werden. Der Bevollmächtigte handelt dann solange, bis die Erben die Vollmacht widerrufen.

Nein, sie muss lediglich eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein.

Nutzen Sie vorhandene Vordrucke nur als Anregung und setzen Sie möglichst eine eigene, individuelle Vollmacht auf. Lassen Sie Ausdrücke und Paragraphen, die Sie nicht kennen und nicht verstehen, lieber weg und nutzen Sie eigene Formulierungen.

Die Vollmacht ist ein wichtiges Dokument. Wählen Sie einen sicheren Ort für das Papier, stellen Sie sicher, dass der Bevollmächtigte diesen kennt und jederzeit dran kommt. Er kann nur mit dem Original handeln. Es ist sinnvoll, einen Hinweis auf die Vollmacht bei den eigenen Papieren mit sich zu tragen.

Gegen eine Gebühr können Sie Ihre Vollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das geht auch für Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, sofern diese kombiniert sind.

Die Vollmacht sollte schriftlich vorliegen. Zum Notar müssen Sie nur, wenn mit der Vollmacht auch Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen. Allerdings ist es für die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr hilfreich, wenn die Vollmacht durch einen Notar beglaubigt (Unterschrift bestätigt) oder besser noch beurkundet ist (Geschäftsfähigkeit bestätigt).

Die Kosten hierfür richten sich nach dem eigenen Einkommen/Vermögen.

Inzwischen kann man sich die Unterschrift auch bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Das kostet derzeit zehn Euro (Stand 2019).

Sozialrechtliches

Mit dem 3. Pflegeneuausrichtungsgesetz erfolgte eine Umstellung von den bekannten Pflegestufen auf Pflegegrade. 

Zurzeit gibt es fünf Pflegegrade. Diese werden nicht mehr nach Minutenwerten ermittelt sondern nach Punkten. 

Bei der  zuständigen Pflegeversicherung.

Vieles andere, was Sie bewegt, klären wir gern im persönlichen Gespräch während unserer Sprechzeiten.